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FG Düsseldorf Urteil vom 06.08.2014 - 4 K 1072/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus der Veräußerung von Indexzertifikaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein bei der Veräußerung von Indexzertifikaten (EUR Lock in Bull Certificates on the DAX) mit einer Verzinsung i.H.v. 0,67 % des Nominalwerts und einer Mindestkapitalrückzahlung von 15 % erlittener Verlust ist insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Steuerpflichtige das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls in Höhe von 85 % des Nennbetrags der Zertifikate eingegangen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl 2008 II S. 563).
  2. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG für die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.
 

Normenkette

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.07.2017; Aktenzeichen VIII R 48/14)

BFH (Beschluss vom 12.07.2017; Aktenzeichen VIII R 48/14)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger erwarb am 31. Mai 2007 fünf „EUR Lock in Bull Certificates on the DAX” (Lock in Bull Zertifikate) zum Kurswert von 225.000 € zuzüglich 2.250 € Provision. Die Zertifikate im Nominalwert von 50.000 € hatten eine Laufzeit vom 31. Mai 2007 bis zum 1. Oktober 2008. Als „Observation Date” war der 28. Juli 2008 festgelegt. Als Verzinsung war für den Zeitraum vom 31. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 ein Betrag von 333 € je Zertifikat vorgesehen.

Für die Zertifikate galt weiter:

Wenn innerhalb der Beobachtungsphase („Observation Period”) vom 31. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 der „Lock in Level” (Oberwert) von 115 % des Referenzwertes des Zertifikats von 7.883,04 € erreicht und der „Barrier Level” (Unterwert) von 85 % des R...

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