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FG Düsseldorf Urteil vom 06.03.2001 - 6 K 332/98 K, F, AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen als Organgesellschaft; Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Andere Ausschüttung; Buchwertaufstockung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Vermögensmehrung aufgrund Buchwertaufstockung ist in der Eigenkapitalgliederung der Organgesellschaft als EK 02 zu erfassen, weil sie nicht dem Organträger zuzurechnen ist.
  2. Wird diese Vermögensmehrung bei einem vormals steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der dem Veranlagungszeitraum 1990 nachfolgenden Anfangsbilanz realisiert und ab diesem Zeitpunkt eine Organschaft begründet, so handelt es sich nicht um einen vororganschaftlichen Gewinn. Selbst wenn aber von der Aufdeckung der stillen Reserven im letzten organschaftsfreien Wirtschaftsjahr auszugehen wäre, widerspräche die Herstellung der Ausschüttungsbelastung wegen der mit den steuerlichen Mehrabschreibungen verbundenen handelsrechtlichen Mehrabführungen den Intentionen des Gesetzgebers.
 

Normenkette

KStG § 13 Abs. 2-3, §§ 14, 27 Abs. 1, 3 S. 2, § 30 Abs. 2 Nrn. 2, 4, §§ 36, 37 Abs. 2 S. 1, § 54 Abs. 4; KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 4 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand der Bau, der Erwerb und die Bewirtschaftung von Wohnungen und sonstigen Bauten für eigene und für fremde Rechnung ist. Gesellschafter der nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Oktober bis 30. September bilanzierenden Klägerin waren zum 30. September 1993 die “A-AG” mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 99% und die “B-KG” mit einem Geschäftsanteil von 1%. Seit dem 23. Januar 1932 war die Klägerin als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt, weshalb sie - unter Berücksichtigung ihres Antrages nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergeset...

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