Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Einschaltung sog. „Serviceunternehmen” im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
Ungeachtet der für die Bestimmung des Leistenden grundsätzlich maßgebenden zivilrechtlichen Vereinbarungen ist der Vorsteuerabzug aus Leistungen von Subunternehmern wegen fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich leistenden Unternehmer zu versagen, wenn der hinreichend konkrete und von dem Steuerpflichtigen nicht widerlegte Verdacht besteht, dass die Funktion der Subunternehmer sich auf Serviceleistungen (Vertragsabschluss, Rechnungserteilung, Geldvereinnahmung) für Dritte – etwa Schwarzarbeiterkolonnen – beschränkt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin - Klin - betreibt in A-Stadt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Zur Ausführung der Bauvorhaben bediente sie sich zahlreicher Subunternehmen. Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Betriebsfinanzamts, des Beklagten - Bekl -, kam im Bericht vom 15.1.1996 zu dem Ergebnis , daß für die Streitjahre 1993 - 1995 Vorsteuerabzüge aus Rechnungen einer Reihe von Subunternehmen, nämlich im Einzelnen der Firmen
(1) K Baugesellschaft mbH, B-Stadt, (Geschäftsführer - Gf .- J. K),
(2) N GmbH, C-Stadt, (Gf. L. M),
(3) O Bau GmbH, D-Stadt, (Gf. L. O),
(4) T GmbH, C-Stadt, (Gf. P. Q, später R. S),
(5) U Bau GmbH, E-Stadt, (Gf. V. U),
(6) W GmbH, F-Stadt, Niederlassg. A-Stadt, (Gf. abwechselnd X.Y u. Z. A),
(7) B Bau GmbH, G-Stadt, (Gf. C. D),
(8) E Bau GmbH, H-Stadt (Gf. F. E),
nicht berücksichtigt werden könnten, da der tatsächlich leistende Unternehmer aus den Rechnungsangaben nicht hervorgehe. Es handele sic...