Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.07.2005 - V R 60/03 (NV) (veröffentlicht am 16.11.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Subunternehmern im Baugewerbe

Leitsatz (NV)

1. Wer bei einem Umsatz (hier: bei Bauleistungen) als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen.

2. Hat der Vertragspartner des Leistungsempfängers die Umsätze (Bauleistungen) ordnungsgemäß versteuert, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen.

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2002; Aktenzeichen 5 K 8879/97 U; DStRE 2004, 530)

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in X in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Bauunternehmen. Zur Ausführung der Bauvorhaben bediente sie sich zahlreicher Subunternehmen.

Eine Umsatzsteuersonderprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) kam zu dem Ergebnis, dass für die Streitjahre 1993 bis 1995 Vorsteuerabzüge aus Rechnungen von acht Subunternehmen nicht berücksichtigt werden könnten, da der tatsächlich leistende Unternehmer aus den Rechnungsangaben nicht hervorgehe. Es handele sich insoweit um sog. Service- bzw. Scheinunternehmen.

Das FA erkannte daraufhin die von der Klägerin aus Rechnungen dieser Unternehmen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht als abziehbar an. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Als Vorsteuerbeträge abziehen könne ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden seien. Aus § 15 UStG folge, dass für den Vorsteuerabzug nur diejenige gesondert ausgewiesene Steuer in Betracht komme, die in einem vom leistenden Unternehmer erteilten Abrechnungspapier enthalten sei; d.h., es müsse Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bestehen.

Regelmäßig ergebe sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen sei. Leistender sei in der Regel der, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführe. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen sei, hänge grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten sei.

Leistender sei dagegen aber nicht, wer in die Leistungsbeziehung nur der Form halber einbezogen werde, indem er im eigenen Namen Rechnungen über Leistungen erteile, die tatsächlich von Dritten erbracht würden. Soweit sich die Funktion der Rechnungsaussteller auf sog. "Servicedienste" beschränke, nämlich Dritten --etwa Schwarzarbeiterkolonnen bzw. deren Anführern (sog. Kolonnenschiebern)-- gegen "Provision" zu ermöglichen, unter fremden Namen Verträge abzuschließen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen, sei der Vorsteuerabzug zu versagen, weil es in diesem Fall an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und dem tatsächlich leistenden Unternehmer fehle.

Angesichts der insbesondere im Baugewerbe verbreiteten kriminellen Praktiken von sog. "Serviceunternehmen", die --ohne eigene Leistungen zu erbringen--, lediglich zur Rechnungserteilung eingeschaltet würden, reiche bereits ein hinreichend konkreter Verdacht einer solchen Betätigung aus, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen solcher Unternehmen zu verweigern, solange nicht nachgewiesen sei, dass die Leistungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden seien.

Derartige --von der Klägerin nicht ausgeräumte-- Verdachtsmomente lägen bei sämtlichen acht Subunternehmen vor.

Das Urteil des FG ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2004, 530 abgedruckt.

Mit der Revision rügt die Klägerin, das FG sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen und habe deshalb unzureichende tatsächliche Feststellungen getroffen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat sein Urteil maßgebend darauf gestützt, bereits ein hinreichend konkreter Verdacht einer Betätigung als "Serviceunternehmen" reiche aus, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen solcher Unternehmen zu verweigern, solange nicht nachgewiesen sei, dass die Leistungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden seien.

Diese Auffassung, die das FG auch in seinem durch BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01 (BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622) aufgehobenem Beschluss vom 31. Mai 2001 5 V 7603/00 A (U) (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1626) vertreten hat, entspricht nicht der Rechtsprechung des BFH.

Zur Entscheidung des Streitfalles bedarf es weiterer Feststellungen.

1. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

a) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

b) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.).

aa) Maßgeblich ist hiernach, wer aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft zu einer Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts endgültig verbleibt. Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.).

bb) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft --zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--)-- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien --der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (ausführlich BFH in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).

cc) Ob im Einzelfall die vorstehend unter bb) beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, kann in der Regel nur anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Indizien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Diese Aufgabe obliegt nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz (vgl. § 96 FGO). Das FG kann dabei auch tatsächliche Feststellungen aus den Strafurteilen bei der Bildung seiner Überzeugung von dem tatsächlichen Geschehen und bei der Wertung der Ereignisse berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103, m.w.N.; vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198). Das FG ist grundsätzlich auch nicht gehindert, Feststellungen aus einem Strafurteil in einem Verfahren zu berücksichtigen, an dem der Betroffene des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; in BFH/NV 1999, 1103).

c) Hat der Vertragspartner des Leistungsempfängers die Umsätze (hier: die Bauleistungen) ordnungsgemäß versteuert, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353).

2. Das FG ist bei seiner Entscheidung zwar davon ausgegangen, dass regelmäßig die zivilrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich seien. Es hat dazu aber im Streitfall keine Feststellungen getroffen, sondern sich darauf beschränkt, zahlreiche Verdachtsmomente gegen die acht Subunternehmen zusammenzutragen, aus denen sich deren Eigenschaft als "Serviceunternehmen" ergeben soll.

Erkenntnisse, die in anderen Verfahren über die verschiedenen Subunternehmen gewonnen worden sind, dürfen gemäß der vorbezeichneten Rechtsprechung im Rahmen der vom FG vorzunehmenden tatsächlichen Würdigung zwar berücksichtigt werden. Entscheidend sind aber die im Streitfall gegebenen individuellen Vertrags- und Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und den acht Subunternehmen.

Das FG hat auch nicht festgestellt, ob die acht Subunternehmen die von ihnen der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen umsatzversteuert haben.

Die Sache geht deshalb zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das FG zurück.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1450581
  • BFH/NV 2006, 139
  • UStB 2006, 35
  • HFR 2006, 195
  • NWB 2006, 56

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    FG Düsseldorf 5 K 8879/97 U
    FG Düsseldorf 5 K 8879/97 U

      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug bei Einschaltung sog. „Serviceunternehmen” im Baugewerbe  Leitsatz (redaktionell) Ungeachtet der für die Bestimmung des Leistenden grundsätzlich maßgebenden zivilrechtlichen Vereinbarungen ist der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren