Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über das Vorliegen einer sog. „Großspende” erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der Spendenabzug erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung des Zuwendungsjahres geltend gemacht, so trifft den Steuerpflichtigen auch dann ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekannt werden der steuermindernden Tatsache, wenn sein fachkundiger Bevollmächtigter irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die erst nachträglich erteilte Spendenbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstellt.
2. Das durch die Verweisung in § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG eröffnete Feststellungsverfahren betrifft ausschließlich den verbleibenden Großspendenabzug für nachfolgende Veranlagungszeiträume.
3. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Spendenabzug setzt voraus, dass der zugrundliegende Steuerbescheid noch geändert werden kann.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1 Sätze 3-4, § 10d Abs. 1, 3 S. 4; AO § 171 Abs. 10, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Großspende, die der Kläger im Jahre 1997 getätigt hat, steuerliche Berücksichtigung in den Jahren 1997 ff. finden kann. Der Kläger errichtete am 11. November 1996 die rechtsfähige „A-Stiftung ...” mit Sitz in „B”, die mit Bescheid des Finanzamtes „B” vorläufig als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt wurde. Mit Vertrag vom 03. März 1997 übertrug der Kläger zur Kapitalausstattung der Stiftung das ihm gehörende in „B” gelegene Grundstück,….
Die Stadt „B” erteilte auf ein entsprechendes Schreiben des Klägers vom 27.08.1997 am 14.09.1998 eine Spendenbescheinigung für die Zuwendung des Gru...