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FG Düsseldorf Urteil vom 04.04.2001 - 9 K 8355/99 H (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktversicherung als Sachbezug

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prämienzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Direktversicherung handelt es sich um einen Sachbezug. Ein Monatsbeitrag in Höhe von 50,-- DM kann daher nicht zur Überschreitung der Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer führen.

 

Normenkette

EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 40a

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Gas- und Werkzeugen. Im Mai 1999 fand bei ihm eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die unter anderem zu folgenden Feststellungen führte (Textziffer 2 a des Berichts vom 11.06.99): Der Kläger hatte im Prüfungszeitraum (01.01.96 bis 30.04.99) mehrere Aushilfen unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte beschäftigt. Die monatlichen Bezüge wurden nach § 40 a EStG pauschal versteuert. Für die Arbeitnehmerin „A” zahlte der Kläger neben dem monatlichen Lohn von 590,-- DM Beiträge für eine Lebensversicherung von monatlich 50,-- DM. Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, die Pauschalierungsvoraussetzungen seien wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht mehr gegeben. Es ergäben sich nachzuversteuernde Beträge von 6.490,-- DM für 1996 und 1997, 5.900,-- DM für 1998 und 2.360,-- DM für Januar bis April 1999. Der Beklagte erließ insoweit einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und erstattete die pauschale Lohnsteuer.

Gegen den Bescheid vom 14.06.1999 legte der Kläger Einspruch ein. Er trug vor, die Arbeitnehmerin „A” habe sich während des gesamten Prüfungszeitraums im Erziehungsurlaub befunden. Die Direktversicherung, für die monatlich 50,-- DM Beitrag gezahlt worden sei, sei noch zu einer Zeit abgeschlossen worden, als Frau „A” als Vollzeitkraft tätig gewes...

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