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FG Düsseldorf Urteil vom 02.11.2010 - 6 K 2138/08 K

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kommunale Kindergärten dienen ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt und stehen nicht in marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu dem Angebot der freien Träger, so dass eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art ausscheidet.
  2. Es fehlt auch an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit, da diese Einrichtungen vorrangig der Schließung der durch das Angebot der freien Träger nicht gedeckten Bedarfslücken und nicht der Erzielung von Einnahmen dienen.
  3. Auf die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen hoheitlicher und unternehmerischer Tätigkeit kommt es nicht an, weil eine ausschließlich auf die formalrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung abstellende Betrachtungsweise dem Ertragsteuerrecht fremd ist.
 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 5 S. 1; AO §§ 15, 68 Nr. 1b; SGB VIII § 4 Abs. 2, §§ 22, 24; GTK NW §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 10, 18 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2012; Aktenzeichen I R 106/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine kreisfreie Kommune. Sie unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kindertagesstätten (Kindergärten). Die Mehrzahl der Kindergärten im Stadtgebiet werden von freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, frei gemeinnützigen Trägern) betrieben. Vereinzelt bieten auch gewerbliche Unternehmen die Kindertagesbetreuung an. Die Nutzungsverhältnisse kommunaler Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen sind nicht einheitlich geregelt. Der Besuch der kommunalen Kindergärten kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses (vgl. z.B. § 2 ...

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