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FG Düsseldorf Urteil vom 01.08.2007 - 7 K 2203/05 GE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit einer mittelbaren Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein auf einem Gesamtplan beruhender enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang einer Anteilsvereinigung mit einer anschließenden Veräußerung der Anteile an einer grundbesitzenden KG führt nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer für die Vereinigung der Anteile in einer Hand nicht entsteht.
  2. In diesen Fällen liegt kein einheitliches Vertragswerk vor, aufgrund dessen von einem grunderwerbsteuerlich einheitlichen Vorgang auszugehen wäre, der dem zweifachen Entstehen von Grunderwerbsteuer entgegenstünde.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a, 3 Nr. 1, Abs. 6

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen II R 45/08)

 

Tatbestand

Die C GmbH & Co KG (C) ist Kommanditistin der Grundstücke besitzenden D GmbH & Co. KG (D), Komplementärin ist die E Verwaltungs GmbH (E). Die Anteile an der E werden von der C gehalten. An dieser ist als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung die F Verwaltungs GmbH (F) beteiligt.

Ursprünglich wurden 75 % der Kommanditanteile der C von der G GmbH & Co. Management KG (G), 25 % von GG gehalten. Die G war zu 100 % an der F beteiligt.

Herr GG übertrug seine Kommanditanteile auf die G. Diese veräußerte mit Vertrag vom 16.12.1997 ihre Kommanditbeteiligung an der C in Höhe von 25 % an die Klägerin. Die Kommanditbeteiligung der Klägerin an der C wurde anschließend im Wege der Kapitalerhöhung auf 50 % erhöht. Auf die Klägerin wurden weiterhin 50 % der Komplementärin der C, nämlich der F, übertragen.

Mit Vertrag vom 14.10.1999 verpflichtete sich die G, die ihr verbliebene Kommanditbeteiligung an der C sowie ihre verbliebenen Anteile an der F auf die Klägerin mit Wirkung zum 30. September 1999 zu üb...

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