vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten bei Anteilsveräußerung –
Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht –
Nachweis der Besteuerung im Wegzugsstaat
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bemessung des Gewinns aus einer Anteilsveräußerung kann der die historischen Anschaffungskosten übersteigende, bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstandene Vermögenszuwachs nur dann nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG vom Veräußerungspreis abgezogen werden, wenn dieser Wertzuwachs im Wegzugsstaat einer tatsächlich gezahlten Steuer unterlegen hat.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 3; AStG § 6; DBA Niederlande Art. 13 Abs. 6
Streitjahr(e)
2016
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.10.2021; Aktenzeichen IX R 13/20)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Anschaffungskosten bei Veräußerung von Anteilen i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes -EStG- nach Zuzug aus den Niederlanden.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer verlangte Eheleute. Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger und gründete im Jahr 1998 eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden - die A Management B.V. (”B.V.“) - mit einem Stammkapital von 18.000 €, deren Alleingesellschafter er war. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger in den Niederlanden. Im Jahr 2006 verzog der Kläger nach Deutschland und lebt seitdem dort. Mit Vertrag vom 4.5.2016 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der B.V. zu einem Veräußerungserlös von 1.419.956 €.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 (Streitjahr) ermittelten die Kläger den Gewinn nach § 17 EStG aufgrund der Veräußerung wie folgt: Vom Veräußerungserlös zogen sie (hier unstreitige) Kosten von 79.528 € ...