Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für Tabakwaren vor dem 1. Juli 2022 – Besitzzurechnung zur Bestimmung des Steuerschuldners – Auswahlermessen
Leitsatz (redaktionell)
- Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG das Inbesitzhalten solcher vor dem 1. Juli 2022 im freien Verkehr erworbenen Substitute für Tabakwaren (Liquids für E-Zigaretten etc.) zur Steuerentstehung führt, die zuvor keinen Steuerentstehungstatbestand ausgelöst hatten.
- Weiterhin erscheint ernstlich zweifelhaft, ob dem Geschäftsführer einer KG, in deren Räumlichkeiten diese Tabakwaren aufgefunden werden, der für die Bestimmung des Steuerschuldners nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 TabStG maßgebliche Besitz an diesen Waren anstelle der KG als Lagerinhaberin zugerechnet werden kann bzw. im Fall der möglichen Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens unterblieben ist.
Normenkette
TabStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 1b S. 1, § 1 Abs. 2c, § 15 Abs. 7, § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, S. 2; 7. VStÄndG Art. 1 Nr. 20, Art. 12 Abs. 1; RL (EU) 2020/262 Art. 3 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2, 3 Buchst. b; BGB § 959; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 102; AO §§ 5, 370 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Der Antragsteller ist Geschäftsführer der P. O. GmbH, die wiederum geschäftsführende Gesellschafterin der P. T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P.) ist. Die P. betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Wasserpfeifen, Tabakwaren und Zubehör sowie mit E-Zigaretten und Liquids für E-Zigaretten.
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz -TabStModG-) vom 10. August 2021 (BGBl. I 2021, Z. 3411) wurden in § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2c des ...