Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1990)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerde wird zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befristung einer Aussetzung der Vollziehung.
Der Antragsgegner hat bei den Antragstellern eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei hat er den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in A, B, im Rahmen der Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) erfaßt. Das Grundstück stand im gesamthänderischen Eigentum der X Wohnungsgesellschaft GbR, an welcher der Antragsteller zu 1/3 beteiligt war. Die Gesellschaft hatte das Grundstück im Jahr 1988 erworben und im Jahr 1990 veräußert. Das Finanzamt gelangte im Anschluß an die Außenprüfung zu der Auffassung, daß für dieses Grundstück beim Antragsteller die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückhandels erfüllt seien, und zwar im Hinblick auf seine zahlreichen weiterenn getätigte Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte im Immobilienbereich. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Außenprüfungsbericht vom 26.01.1998 des Antragsgegners (PrüB-Nr. 02/3/Kst/96, Tz. 10 ff.) Bezug genommen. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 14.04.1998 hat das Finanzamt dem Antragsteller insoweit einen anteiligen gewerblichen Veräußerungsgewinn in Höhe von 531.285,00 DM (nach Gewerbesteuerrückstelllung) zugerechnet.
Hiergegen haben die Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Das für die Feststellung der Einkünfte der X Wohnungsbau Gesellschaft GbR zuständige Finanzamt Y hatte zuvor die Einkünfte aus dieser Gesellschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich festgestellt.
Nach ursprünglicher Ablehnung des...