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FG Düsseldorf Beschluss vom 24.05.1973 - II 92/73 A

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheide 1966 bis 1971 vom 24.11.1972

 

Tenor

1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

2. Der Streitwert wird … wird auf 1.415,80 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten im Einspruchsverfahren darum, ob das Finanzamt die Antragstellerin zu Recht mit den Überschüssen aus ihren jährlichen Kirmesveranstaltungen zu insgesamt 14.158,– DM Körperschaftsteuer nebst Ergänzungsabgabe herangezogen hat.

Die Antragstellerin, Mitglied im „Bund der historischen deutschen Schützenbruderschaften, Köln e.V.”, widmet sich als gemeinnütziger Verein nach ihrer Satzung insbesondere der Organisation gemeinsamer Veranstaltungen, der Pflege des Schießsports sowie der Bereitstellung von Anlagen für die vorgenannten Veranstaltungen.

Bei einer Betriebsprüfung Anfang 1972 stellte das Finanzamt fest, daß die Antragstellerin seit Jahren eine Hubertuskirmes abhält, bei der sie nicht nur montags ihr Patronatsfest, sondern darüber hinaus an weiteren Tagen Veranstaltungen im großen Rahmen, z.B. mit Show, Tanz, Verlosung und Starparade abhält. Im Jahre 1969 hat die Antragstellerin ein größeres Grundstück erworben, auf dem sie ihr Veranstaltungszelt für 1000 und mehr Personen errichtet und eine massive Schützenhalle von 1000 qm bauen will.

Das Finanzamt hat die Veranstaltungen der Antragstellerin bei der jährlichen Hubertuskirmes als teilweise, d.h. mit Ausnahme des Patronatsfestes, steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen und die daraus erzielten, vom Betriebsprüfer gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. –EStG– ermittelten Gewinne der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Überschüsse des jährlichen Patronatsfestes (Kirmesmontag) hat es als E...

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