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FG Düsseldorf Beschluss vom 14.09.2020 - 5 V 852/20 A(U)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug einer Führungs- oder Funktionsholding für Beratungsleistungen wegen der Wertminderung der Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine sog. Führungs- oder Funktionsholding, die entgeltliche Beratungsleistungen an eine Tochtergesellschaft erbringt, keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus von ihr bezogenen Beratungsleistungen hat, die allein im Zusammenhang mit einem Schadenersatzprozess wegen der Wertminderung ihrer Beteiligung entstanden sind.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin (Astin) ist eine im Jahr 2009 gegründete GmbH mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermögensverwaltung durch den Aufbau und das Halten und Verwalten eines Portfolios von SoIarkraftwerken und zugehörigen Einrichtungen in Europa. Im Streitjahr 2018 hielt die Astin über ihre 100%ige Tochtergesellschaft T S.L.U. (T) in Spanien zwei Solarparks mit den Namen T I und T II. Die Finanzierung der Errichtung dieser Solarparks war teilweise mit Eigenkapital und teilweise mit einer Fremdfinanzierung, und zwar bei der Bank X und der Bank Z, erfolgt. Kreditnehmer war und ist die spanische Tochtergesellschaft T.

Die Solarkraftwerke gingen im Sommer 2010 und Ende 2010/Anfang 2011 ans Netz. Der von den Solarparks erzeugte Strom wurde und wird in das spanische Stromnetz eingespeist. Insoweit war die T nach der bei der Planung und Errichtung bestehenden Gesetzeslage davon ausgegangen, eine bestimmte Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 25 Jahren zu erhalten. Im Dezember 2010 deckelte jedoch der Staat Spanien die Menge produzierten Stroms, der die staatlich geförderte Einspeisevergütung erhält. Dies führte dazu, da...

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