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FG Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2023 - 1 V 115/23 A(U)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer infolge einer vom FA verschuldeten zeitlichen Verschiebung des Vorsteuerabzugs verstößt mangels Vorliegens einer Maßnahme mit Sanktionscharakter und in Anbetracht der Möglichkeit der Korrektur auf der Ebene einer Billigkeitsentscheidung nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
  2. Das für die Umsatzsteuer geltende Neutralitätsprinzip findet auf steuerliche Nebenleistungen keine Anwendung.
  3. Werden aufgrund des nämlichen Sachverhalts sowohl Nachzahlungszinsen als auch Erstattungszinsen festgesetzt, sind die gegenläufigen Auswirkungen nicht isoliert zu beurteilen.
 

Normenkette

AO §§ 163, 227, 233a, 238 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen Unionsrecht verstoßen.

Der hier streitigen Zinsfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin war in den hier relevanten Jahren Teil der A , einer global operierenden Unternehmensgruppe im Bereich der Unterhaltungselektronik. In ihrer Funktion als Vertriebsgesellschaft für ...-Geräte bezog die Antragstellerin ihre Handelsware (Fertigware) ausschließlich bei ihrer Muttergesellschaft, der B und verkaufte die Fertigwaren an Einzel- oder Großhändler im In- und Ausland.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008-2011 machte die Antragstellerin aus dem Wareneinkauf von der B insgesamt Vorsteuern in Höhe von EUR…geltend:

Vorsteuer

2008

…EUR

2009

…EUR

2010

…EUR

2011

…EUR

Summe

…EUR

Im Mai 2014 begann bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt… Z-Stadt für den Zeitraum 2008 bis 2010.

Im Rahmen dies...

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