Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei vorangehender Eigennutzung. Nutzungszusammenhang. Typisierende Betrachtungsweise
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei vorheriger/späterer Eigennutzung im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnt es der BFH ab, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen; entscheidend ist der Zeitraum, in dem die Aufwenungen anfallen (typisierende Betrachtungsweise).
2.Diese typisierende Betrachtungsweise wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist.
Normenkette
EStG § 21; EStG § 9; EStG § 12
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 51/08)
BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 51/08)
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 13. Juni 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2004 wird die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung von Werbungskosten i.H.v. 3.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung von Aufwendungen i.H.v. 3.000 EUR für die Erneuerung eines Gasheizkessels in der Eigentumswohnung der Klägerin in D. (Eigentumswohnung) als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2002 geführt. Die Kläger bewohnten die Eigentumswohnung bis zum 21. Juli ...