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FG des Saarlandes Urteil vom 26.01.2011 - 1 K 1509/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

VGA wegen unangemessener Vergütung der drei Geschäftsführer einer Familien-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhält eine im Kfz-Handel und der – Reparatur tätige Familien-GmbH statt dem für die Unternehmensgröße üblichen einen Geschäftsführer drei, die zum Teil noch anderen Unternehmen ihre Arbeitskraft schulden bzw. nicht allein vertretungsberechtigt sind, ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter der aus externen Gehaltsstudien ermittelte und verdreifachte Vergleichswert um 30% zu mindern. Weitere Abschläge könnten sich aus der Tätigkeit der Geschäftsführer für andere Unternehmen ergeben.

2. Auch wenn eine vGA wegen überhöhter Geschäftsführergehälter nur vorliegt, wenn der obere Rand des Schätzungsrahmens überschritten ist, bestimmt sich der Schätzrahmen nicht durch das obere Quartil oder gar durch den Höchstwert von Gehaltsstrukturuntersuchungen, sondern durch die Gesamtumstände des Einzelfalles.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 162

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahr 1986 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Ersatzteilen sowie der Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt ist. Am Stammkapital (500.000 DM bzw. 255.645,94 EUR) waren in den Streitjahren 2000 bis 2002 W und dessen Ehefrau H zu jeweils 20% sowie deren Kinder D und A zu jeweils 30%.

Die Klägerin, die in den Streitjahren um die 33 Mitarbeiter beschäftigte, wies folgende Betriebskennzahlen auf (vgl. Jahresabschlüsse):

Bis 1997 war W alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Seine Jahres-Gesamtausstattung 1996 betrug 448.890 DM. Ab Februar 1997 wurden auch D und A zu weiteren Geschäftsführern bestellt. Sie waren – im Gegensatz zu W – nur mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zur Vertretung befugt. H war bis 2004 als Prokuristin angestellt und bezog ein Jahresgehalt i.H.v. 130.176 DM (2000), 127.991 DM (2001) und 64.070 EUR (2002). Der nächste bestbezahlte Mitarbeiter (Nicht-Verwandter der Familie …) war Herr … mit einem Bruttojahresgehalt von 126.211,38 DM (2000), 136.522,17 DM (2001) bzw. 70.912,13 EUR (2002).

Ausweislich der Geschäftsführerverträge waren Aufgabenbereiche und die Vergütungsbestandteile, nicht jedoch deren Höhe, für alle drei Geschäftsführer gleich geregelt.

Die Geschäftsführer erhielten in den Streitjahren folgende Gesamtausstattung:

Ende 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Diese stufte die Geschäftsführungsgehälter als teilweise unangemessen hoch ein. Sie orientierte sich bei dieser Beurteilung an den Gehaltsstrukturuntersuchungen des BBE-Verlages für die Jahre 1999/2000, die bereits Gehaltssteigerungen des Jahres 2001 berücksichtigen. Für 2002 nahm der Prüfer einen Zuschlag von 3 % auf die Strukturdaten vor. Maßgeblich war für den Prüfer der Datensatz nach den Kriterien „Branche: KFZ-Handel/ Handwerk” und „Umsatz: 20 bis 50 Mio. DM”.

Für W sah der Prüfer den Wert des oberen Quartils in Höhe von 233.302 DM als angemessen an. Für D und A nahm der Prüfer von diesem Wert zunächst einen Abschlag von jeweils 25% vor dem Hintergrund vor, dass Betriebe der gleichen Art und Größenordnung wie die Klägerin grundsätzlich mit einem Geschäftsführer auskämen. Er nahm darüber hinaus weitere Gehaltsabschläge (12% für A und 8% für D) vor, weil A an drei und D an zwei weiteren Unternehmen beteiligt waren und beide dort Geschäftsführerfunktionen wahrnahmen. Der Prüfer ermittelte schließlich aus seiner Sicht angemessene Jahresgesamtausstattungen für A i.H.v. 147.000 DM und für D i.H.v. 156.300 DM.

Insgesamt kam der Prüfer zu folgenden „angemessenen” Beträgen:

In Höhe der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Gesamtausstattungen und der Summe der anhand der Strukturdaten gefundenen und als „angemessen” angesehenen Werte nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an und zwar wie folgt:

Der Beklagte folgte dem und erließ am … entsprechende Körperschaftsteueränderungsbescheide. Eine auf den 31. Dezember 2002 zunächst vorgenommene Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags hob er mit Bescheid ebenfalls vom 13. Juni 2006 auf.

In dem hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren legte die Klägerin ein Gehaltsgutachten für W vor. Dennoch wies der Beklagte die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Am 21. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Sie beantragt,

unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2002 – beide vom … und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … – die Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 und den Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2002 ohne Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen für Geschäftsführergehälter der drei Geschäftsführer festzusetzen bzw. festzust...

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