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FG des Saarlandes Urteil vom 23.10.2007 - 1 K 1405/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung eines betrieblichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz (redaktionell)

Die private Nutzung eines der GmbH gehörenden PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil eine solche Nutzung nicht vertraglich geregelt war (gegen BFH, Urteil v. 23.2.2005, I R 70/04). Es handelt sich vielmehr um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geschäftsführers (so BFH, Beschluss v. 19.12.2003, VI B 281/01, n.v.).

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I R 83/07)

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I R 83/07)

Tenor

Die Bescheide zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 vom 27. Oktober 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 werden insoweit abgeändert, als die Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. eines Eigenverbrauchs hinsichtlich der privaten Nutzung des betrieblichen PKW festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1996 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Beratung vornehmlich kleiner und mittlerer Unternehmen in allen betriebswirtschaftlichen Belangen zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 4). Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist S. Das Unternehmen wird unter der Wohnanschrift von S betrieben (KSt, Bl. 3 R). Streitig ist im anhängigen Verfa...

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