Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht. Vermietung. Leerstand. 10 Jahre
Leitsatz (redaktionell)
Trotz eines ca. 10-jährigen Leerstandes kann von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen sein, wenn sich die Vermietungsabsicht aufgrund anderer Indizien erkennen lässt (hier: begonnene, aber wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht fortgeführte Renovierungsmaßnahmen). Es ist unschädlich, dass die Wohnung schließlich nicht vermietet, sondern gewerblich als Lager der Buchhandlung des Steuerpflichtigen genutzt wird.
Normenkette
EStG §§ 2, 21
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide vom 29. Juli 1999, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2002, wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (1993 i.H.v. 12.275 DM, 1995 i.H.v. 11.316 DM, 1996 i.H.v. 9.939 DM und 1997 i.H.v. 8.577 DM) aus dem streitigen Anwesen festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger hatte 1987 das Hausgrundstück, T-straße 3 in L erworben, um dort seine Buchhandlung zu betreiben, die sich zuvor in anderweitig gemieteten Räumen befunden hat. Im Erdgeschoss des Hauses waren zwei Ladenflächen vorhanden, von denen ein Teil bis zum 31. Juli 1991 fremd vermietet und der übrige Teil für eigengewerbliche Zwecke des Klägers genutzt worden ist. Im Obergeschoss befand die Wohnung der ehemaligen Eigentümerin. Die Wohnung stand seit dem Kauf des Hauses leer. Zunächst wurden die gewerblichen Flächen im Erdgesc...