rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehen eines zwar wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG aber nur mit 10% beteiligten Gesellschafters kein funktionales Eigenkapital nach § 32a Abs. 3 S. GmbHG a. F.
Leitsatz (redaktionell)
Der insolvenzbedingte Ausfall des von einem mit 10 % beteiligten, nicht geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter gewährten Darlehens führt – anders als die Aufwendungen für den Anteilserwerb – nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 EStG. Die gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalersatzregeln, die bis zum Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 anzuwenden waren, verlangen nach § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG a. F. eine mehr als 10 %ige Beteiligung, um ein Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 4; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; GmbHG a.F. § 32a Abs. 3 S. 2; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 39 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen IX R 43/12)
BFH (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen IX R 43/12)
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung eines Verlustes aus einer GmbH-Beteiligung gemäß § 17 EStG bei der Einkommensteuer für 2007.
Die Kläger sind Eheleute und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Dezember 2006 einen Geschäftsanteil in Höhe von x.xxx EUR an der im März desselben Jahres gegründeten G-GmbH – GmbH –, deren Stammkapital xx.xxx EUR betrug und zur Hälfte von den Gründungsgesellschaftern eingezahlt worden war. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 12. September 2007 wurde die GmbH liquidiert. Vom Finanzamt I wurde am 16. November 2007 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, den das Amtsgericht I mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 mangels einer die Kosten de...