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FG des Saarlandes Urteil vom 13.06.2012 - 2 K 1289/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ausbildungswilliges volljähriges Kind auch durch Bemühungen der Eltern um eine Lehrstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung eines volljährigen ausbildungswilligen Kindes gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG erfordert, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat; ein Kindergeldanspruch kann sich insoweit nicht nur durch Bemühungen des Kindes selbst, sondern auch durch Bemühungen der Eltern ergeben, indem sich die Eltern in die Suche des Kindes um einen Ausbildungsplatz einschalten und z. B. bei potenziellen Ausbildungsbetrieben um eine Lehrstelle für das Kind nachfragen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn M Kindergeld für Oktober 2006 bis Juli 2007 und April 2008 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 136 Abs. 1 FGO die Klägerin zu 10/21 und die Beklagte zu 11/21.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M (* XX.XX.1987) für die noch streitbefangenen Zeiträume zusteht.

M hatte Mitte 2005 seine schulische Ausbildung beendet. Die Beklagte, die hierüber nicht informiert worden war, hatte der Klägerin Kindergeld bis einschließlich April 2009 gezahlt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit von Januar 2006 bis April 2009 auf (KiG, Bl. 41).

Hiergegen legte die Klägerin am 9. November 2009 Einspruch ein (KiG, Bl. 46). Mit Bescheid ...

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