Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung. Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus § 37a Abs. 4 StBerG ergibt sich kein Anspruch eines Bewerbers darauf, vollständig von der Eignungsprüfung befreit zu werden.
2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG endgültig gesperrt ist, wenn der Bewerber dreimal erfolglos an der Steuerberaterprüfung teilgenommen hat, auch wenn dies lange Zeit zurückliegt.
Normenkette
StBerG §§ 37a, 38
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht. Er betreibt sein Büro in … Er hat insgesamt dreimal ohne Erfolg die Steuerberaterprüfung abzulegen versucht, nämlich in den Jahren 1986, 1991 und 1994. Im Juni 2001 schloss der Kläger in Belgien erfolgreich eine Ausbildung zum „Steuersachverständigen” mit einem Diplom ab, welches ihn zur Hilfeleistung in Steuersachen in Belgien berechtigte (Bl. 28). Aufgrund seines vorherigen Studiums in Deutschland war er im 2. Jahr in diese dreijährige Berufsausbildung „quer” eingestiegen unter der Voraussetzung, dass der Stoff des ersten Jahres nachgeholt wird und er durch eine Prüfung die Berechtigung erbringe, im zweiten Jahr die Ausbildung fortzusetzen.
Der Kläger hatte bereits zuvor ein Klageverfahren wegen der Zulassung zur Eignungsprüfung geführt (..). Die dortige Klage nahm er wegen fehlenden Vorverfahrens schließlich … zurück.
Am 25. August 2007 beantragte der Kläger beim Ministerium der Finanzen …, ihn von der Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 4 Steuerbe...