Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerschuld bei unpfändbarem Kfz keine Masseverbindlichkeit im Verbraucher-Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich entsteht die Kraftfahrzeugsteuerschuld auch dann als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug zwar vor der Insolvenzveröffnung verkauft, aber nicht abgemeldet wurde.
2. Das gilt nicht für ein gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbares Kraftfahrzeug des Schuldners, welches deswegen nicht zur Insolvenzmasse gehört und damit keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 InsO darstellt. Dem steht die behauptete Veräußerung des Kfz vor Insolvenzeröffnung nicht entgegen.
Normenkette
AO § 34 Abs. 3, 1; InsO §§ 35, 36 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 292, 313 Abs. 1 S. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 28. August 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2008 und in der Fassung vom 4. Juli 2008 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger als Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Halters die Kraftfahrzeugsteuer für dessen Fahrzeug als Masseverbindlichkeit schuldet.
Der Kläger ist Treuhänder im Sinne des § 313 InsO des Schuldners B, über dessen Vermögen gemäß Beschluss des Amtsgerichts D vom 11. Mai 2007, XX IK XX/07, das Inso...