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FG des Saarlandes Urteil vom 01.07.2015 - 1 K 1414/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Von neuem in eine GmbH & Atypisch Still eintretenden Gesellschafter gezahltes Aufgeld als laufender Gewinn der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Beteiligung an einer GmbH & Atypisch Still in eine neue GmbH & Atypisch Still (mit einem neuen Gesellschafter) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, ist dem Grunde nach das Wahlrecht nach § 24 Abs. 1, 2 UmwStG 2002 anwendbar.

2. Das Aufgeld, das von einem in eine GmbH & atypisch neu eintretenden atypisch stillen Gesellschafter neben seiner Einlage in das Betriebsvermögen der Gesellschaft gezahlt wird, stellt laufenden Gewinn der Gesellschaft dar, wenn das Aufgeld nicht auf einem festen oder variablen Kapitalkonto bestimmter Gesellschafter, sondern in einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage verbucht wird und an einer Verlustverrechnung nicht teilnimmt, und wenn ferner keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist, also nicht nach § 24 UmwStG zur Buchwertführung optiert worden ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1; UmwStG 2002 § 24 Abs. 1-2; HGB § 230 ff.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen IV R 38/15)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Den Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt, noch erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, wie ein von einem neuen Gesellschafter bei Eintritt in eine atypisch stille Gesellschaft gezahltes Agio steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital (zunächst 51.300 DM, ab September 2003 dann 27.000 EUR) ursprünglich … (H) und … (S) zu je 44,44% sowie … (K) zu 11,11% beteiligt waren. Die Klägerin betreibt ein Handelsgeschäft als ….

Durch...

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