Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge nach § 3b EStG bei einem GmbH-Geschäftsführer. Bindung des Gerichts an eine Übergangsregelung nach BMF-Schreiben. Einkommensteuer 1995-1997
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 3b EStG genannten Zuschläge sind mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar. Sie sind deshalb körperschaftsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung und einkommensteuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusehen mit der Folge, dass die Vergünstigungen des § 3b EStG nicht gewährt werden können.
2. An die Übergangsregelung des BMF-Schreibens IV B 7-S 2742-88/99 (BStBl I 1998, 1194), wonach aus obiger Rechtsprechung des BFH für vor dem 1.1.1998 endende Lohnzahlungszeiträume keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen sind, sind die Gerichte nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des BFH im Urteil I R 25/00 vom 8.8.2001 (BFH/NV 2002, 461) ist die Anwendung der Übergangsregelung der Verwaltung durch das Gericht auch nicht im Wege einer abweichenden Festsetzung nach § 163 AO geboten, denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass auch Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung für die Gerichte bindend wären.
Normenkette
EStG 1990 § 3b; EStG 1997 § 3b; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen als Geschäftsführer der R. D. GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren wurden an sie pauschale Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3 b ESt...