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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 04.03.2008 - 2 K 2146/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Sachwertverfahrens bei Steuerberatungsbüro im Einfamilienhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche die Grenzgröße von 220 qm überschreitet, weist eine besondere Gestaltung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG auf und ist deshalb im Sachwertverfahren zu bewerten. Die Wohnflächenberechnung erfolgt in Anlehnung an die II. BVO. Nach § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV gehören Geschäftsräume nicht zur Wohnfläche. Geschäftsräume können auch Räume mit einer indifferenten baulichen Anlage sein, die in gleicher Weise für Wohnraum oder zu Geschäftszwecken genutzt werden können. Solche Räume sind jedoch nur dann Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BVO, wenn sie tatsächlich zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden und vom Wohnbereich in ausreichender Weise getrennt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie in räumlicher, wirtschaftlicher und funktioneller Beziehung so von den Wohnräumen getrennt sind, dass sie nicht mit diesen als Einheit angesehen werden können. Dazu ist erforderlich, dass die Geschäftsräume keine Verbindung zu den Wohnräumen haben und einen selbständigen Zugang besitzen.

 

Normenkette

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie streiten mit dem Beklagten um die zutreffende Bewertungsmethode (Ertragswert- oder Sachwertverfahren) für das von ihnen mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1996 zum Preis von 935.000 DM erworbene Grundstück in V

Für das vorerwähnte Grundstück war vom Beklagten im Sachwertverfahren ein Einheitswert von 338.000 DM festgestellt worden (Bescheid vom 24. Juni 1987, BewA, Bl. 64). Begründet wurde dies u.a. mit d...

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