Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Prozesskostenhilfe-Beschluss (PHK-Beschluss)
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen einen PKH-Beschluss ist mangels Rechtskraftfähigkeit eine Nichtigkeitsklage nicht statthaft.
2. Die gegen einen Beschluss ergangene Nichtigkeitsklage ist als Nichtigkeitsantrag auszulegen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 134; ZPO § 578ff., § 114
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung vom 31. August 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Am 28. November 2005 erhob die Antragstellerin im Verfahren 1 K 1327/05 Klage. Sie stritt mit dem Antragsgegner um die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005, in der die von ihr eingelegten Einsprüche vom 18. April 2005 als unzulässig verworfen worden waren. Am 6. Juli 2009 stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der mit Beschluss vom 9. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 31. August 2009 hat die Antragstellerin „Nichtigkeitsklage” gegen den PKH-Beschluss erhoben (Bl. 1). Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2), den PKH-Beschluss vom 9. Juli 2009 wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die 24-seitige Antragsschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Nichtigkeitsklage war als Nichtigkeitsantrag auszulegen (vgl. BFH vom 2. Januar 2009 V K 1/07, juris). Denn die Entscheidung, deren Nichtigkeitsfeststellung die Antragstellerin begehrt, ist kein Urteil, sondern ein Beschluss. Die Wiederaufnahme gegenüber einem Beschluss wird durch einen Antrag, nicht durch Klage eingeleitet und es findet ein Beschlussverfahren statt (vgl. Ha...