Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Haftung nach § 69 AO wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit nach §§ 130 ff. InsO. Haftungsinanspruchnahme eines Prokuristen
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgewiesen, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich aus der hypothetischen insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen, so sie denn geleistet worden wären, keine Einschränkung der Haftung ergibt.
2. Gehört zum Aufgabenbereich des über eine umfassende Bankvollmacht verfügenden Prokuristen einer GmbH neben der Erledigung des gesamten kaufmännischen Bereichs auch die Besorgung der steuerlichen Belange der GmbH, kann er bei schuldhafter Verletzung der steuerlichen Pflichten der GmbH als Verfügungsberechtigter nach § 69 AO i.V.m. § 35 AO für Steuerschulden der GmbH haften.
Normenkette
AO § 69; InsO §§ 130, 26 Abs. 1; AO §§ 35, 191 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; HGB § 49 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids, den der Antragsgegner ihm gegenüber erlassen hat und mit dem er für Umsatzsteuerschulden der H K GmbH (im Folgenden: GmbH) in Anspruch genommen wird.
Der Antragsteller war neben dem Mitgesellschafter A zu 50 v. H. an der GmbH beteiligt (Dokumente, BI. 30), die im Juni 2001 errichtet worden und deren Gegenstand die Planung, Konstruktion und der Bau von KIima-Luftheiz- und elektrotechnischen Anlagen, deren Vertrieb und Montage, sowie Heiz- und Sanitäranlagen war. Geschäftsführer der GmbH war Herr A, während dem Antragsteller Einzelprokura übertragen worden ...