Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgung über eine Kundenanlage. Rechtsfolgenverweisung in § 1a Abs. 7 auf § 1a Abs. 6 StromStV
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Versorgung über eine Kundenanlage ist im Prinzip immer dann gegeben, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Umfeld, also in der Regel auf dem gleichen Grundstück, verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Netzt geleitet zu werden. Auch Unternehmen können derartige Kundenanlagen betreiben.
2. Bei § 1a Abs. 7 StromStV handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV. Für eine Anwendung von § 1a Abs. 7 StromStV müssen daher zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV erfüllt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betreiber eines Windparks den dort erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz einspeist.
Normenkette
EnergieStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4; StromStV § 1a Abs. 6-7, 9, § 12 Abs. 3 S. 2, Abs. 4, § 21 Abs. 2; EnWG § 3 Nr. 24a
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 8. April 2019 über die Rückforderung des Erlaubnisscheins Nr. … und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. September 2019 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der der Klägerin erteilte „Erlaubnisschein” über die nach § 9 Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom von der Klägerin an den Be...