Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Arbeitslohns eines in Österreich angestellten Berufskraftfahrers mit Wohnsitz in Deutschland, der seine Tätigkeit in Österreich, Deutschland und auch in anderen Staaten ausübt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Berufskraftfahrer hat seine regelmäßige Arbeitsstätte in seinem Fahrzeug. Der Ort der Arbeitsausübung liegt dort, wo er sich mit seinem Fahrzeug gerade aufhält bzw. fortbewegt.
2. Ist ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland als Berufskraftfahrer bei einer Transportgesellschaft in Österreich angestellt und übt er seine Tätigkeit nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Staaten aus, steht Österreich das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA nur anteilig zu, soweit die Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Für die Tätigkeit in Deutschland und in Drittstaaten hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Ist der Arbeitslohn in Österreich besteuert worden, können die Folgen einer doppelten Besteuerung durch eine Veranlagung oder einen Antrag auf Veranlagung in Österreich vermieden werden. Ein Wahlrecht, durch Verzicht auf eine Veranlagung in Österreich das Besteuerungsrecht von Deutschland auf Österreich zu verlagern, besteht nicht. Der Besteuerung entsprechend den Regelungen des DBA-Österreich steht nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EGV entgegen.
Normenkette
DBA-Österreich Art. 15 Abs. 1 Sätze 1-2; EGV Art. 43
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wohnt in E. und ist als Berufskraftfahrer bei einer Handels- und Transportgesellschaft in Österreich angestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 unterwarf der Beklagte Einkünfte a...