Entscheidungsstichwort (Thema)
Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung. Verwendung des e-VD und Stellung einer Sicherheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) handelt es sich um eine materielle Voraussetzung des Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt.
2. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob die Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung grundsätzlich die körperliche Aufnahme in die zugelassenen Lagerstätten des Steuerlagers voraussetzt.
3. Die Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisses aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung setzt voraus, dass die Beförderung mit einem e-VD erfolgt und durch eine Sicherheit abgedeckt ist.
Normenkette
EnergieStG § 11 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 11 Abs. 2; EnergieStG § 8 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 4; EnergieStG § 5 Abs. 1; EnergieStG § 9d; EnergieStG § 10; EnergieStV § 33 Abs. 5; EGRL 118/2008 Art. 18; EGRL 118/2008 Art. 21
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.11.2025; Aktenzeichen VII R 31/24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entstehung von Energiesteuer.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Z, eingetragen im Handelsregister.
Der Beklagte hatte der Klägerin ausweislich einer ab dem 4. März 2016 geltenden geänder-ten Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung vom 10. März 2016, berichtigt durch Bescheid vom 7. April 2016, ab dem 1. August 2008 (bzw. 20. Dezember 2012 laut Berichtigung vom 7. April 2016) die Erlaubnis zur Lagerung ...