Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993, 1994,1995. Betriebsbereitschaft einer Maschine als Voraussetzung für die Investitionszulage. „Beginn” der Investition bei Betriebsübertragung nach der Bestellung auf eine KG, an der der Investor beteiligt ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Investition in eine Maschine ist investitionszulagenrechtlich erst dann abgeschlossen, wenn die Maschine betriebsbereit ist. Betriebsbereit bedeutet nicht nur, dass die Maschine einsatzfähig ist, sondern auch, dass ihr Einsatz ohne Gefahr für Personen oder Sachen wieder beendet werden kann (hier: in einem Kraftwerk zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzter „Turbosatz”, der zunächst nicht ordnungsgemäß heruntergefahren werden konnte).
2. Hat der Eigentümer von Kraftwerken Wirtschaftsgüter bestellt, übereignet er diese als Teilbetriebe zu wertenden Kraftwerke einer GmbH & Co. KG, an der er als Kommanditist beteiligt ist, unter Erhöhung des Festkapitals und der Haftsumme der KG, aber ohne Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, und fällt diese Übereignung unter den Anwendungsbereich von § 24 UmwStG, so „beginnen” die Investitionen zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kommanditisten i.S. des § 3 InvZulG 1993 (zur Anwendung von § 24 UmwStG bei Einbringung von Teilbetrieben in eine bereits bestehende Personengesellschaft).
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nrn. 2-3, § 5 Abs. 1 Nrn. 2-3; EStDV § 9a; UmwStG § 24
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 1996, geändert durch Bescheide vom 29. Januar 1997 und vom 15. September 1998, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2000 geändert durch den Bescheid vom 2. September 2003 wird die Investiti...