Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dauerhaft leerstehender Räumlichkeiten im Rohbauzustand
Leitsatz (redaktionell)
Eine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich leerstehender und aufgrund des Fehlens von Putz, Bodenbelägen, Heizungen, Elektrik und Sanitäranlagen unbewohnbarer Räumlichkeiten besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Eigentümer die betreffenden Räume überhaupt in absehbarer Zeit in einen nutzbaren Zustand bringen wollte, geschweige denn dafür, dass er sie als Wohnung herrichten und vermieten wollte.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Gemeinschafter der Klägerin erwarben im Jahr Oktober 1996 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Von den vier darin enthaltenen Wohnungen wird das Dachgeschoss von ihnen selbst bewohnt, während die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss teilweise verschiedenen Mietern überlassen wurden und teilweise leer standen. Streitbefangen ist nur eine Wohnung im Erdgeschoss, die von Beginn an leer stand. Nur ein etwa 13 m² großer Raum konnte ab Oktober 1998 zur gewerblichen Nutzung vermietet werden.
Nachdem der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung (in Höhe von 42.266 DM im Jahr 2000, von 41.870 DM im Jahr 2001 und von 17.512 EUR im Jahr 2002) zunächst vorläufig anerkannt hatte, weil er für alle nicht selbst genutzten Wohnungen und damit für 69 % der Wohnfläche eine entsprechende Vermietungsabsicht unterstellte, verminderte er diese Verluste mit Bescheiden vom 15. O...