Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen. Unabhängigkeitskriterium
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unternehmen, das für sich betrachtet weder mit der Zahl seiner Mitarbeiter noch mit seinen Umsatz- und Bilanzzahlen die für kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMU) geltenden Schwellenwerte überschreitet, hat dennoch keinen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für KMU, wenn die Schwellenwerte bei einheitlicher Betrachtung mit einem i. S. von Art. 3 der Kommissionsempfehlung verbundenen Unternehmen überschritten sind.
2. Die Beteiligungsverhältnisse bilden das Hauptkriterium für die Analyse eines koordinierten Vorgehens. Gleichwohl lässt sich die weitergehende Frage nach einer nicht nur informellen, sondern auch formellen Verbindung der Unternehmen durch natürliche Personen nur bei zusätzlicher Betrachtung sämtlicher anderer Geschäftsbeziehungen, insbesondere auf der Geschäftsführerebene, bei den Lieferanten- und Kundenkontakten und einer gemeinsam verwendeten Logistik beantworten.
3. Die Einflussnahme über einen „mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag” kann nicht nur bei gesellschaftsrechtlich wirkenden Vereinbarungen, sondern auch bei rein schuldrechtlichen Vereinbarungen erfüllt sein. Das muss umso mehr bei dem im Streitfall zu beurteilenden Geschäftsbesorgungsvertrag gelten, der von der Auftragsvergabe über die fachliche Anleitung bei der Produktion und über die Preisbestimmung bis zum Vertrieb eine fortwährende Einflussnahme sicherstellt und damit die gesamte unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens umfasst.
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wir...