Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für in Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind. Innehaben einer "eigenen" Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG ist nur eine Unterkunft, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, also seine „eigene” Wohnung ist. Eine gemeinschaftliche Wohnung kann danach „eigene” Wohnung sein, wenn der Steuerpflichtige selbst zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet.
2. Ein Zimmer eines verheirateten, in Ausbildung befindlichen Kindes im Hause seiner Eltern ist keine in diesem Sinne „eigene” Wohnung, wenn die – häufigen – Aufenthalte des Kindes dort Besuchscharakter haben und das Zimmer sich nach Größe und Ausstattung nicht als Familienwohnung für das Kind und seinen Ehegatten eignet.
Normenkette
EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7, § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Tochter der Klägerin, …, geb. ….1983, absolvierte – wie auch deren Ehemann – 2004 ein Studium im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Landes …. Von Januar bis Juni machte sie die praktische Ausbildung in H., von Juli bis Dezember 2004 befand sie sich zur theoretischen Ausbildung an der … Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege – Fakultät Steuerverwaltung – in R.
In H. bewohnte die Tochter der Klägerin mit ihrem Ehemann eine Drei-Zimmer-Wohnung.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2005 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf. Den Einspruch wies er zurück, weil die Einkünfte … den Grenzbetrag überstiegen.
Dagegen ha...