Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für KMU bei Übertragung von zulagegeförderten Wirtschaftsgütern zwischen von Mitgliedern einer Familie beherrschten Gesellschaften innerhalb der Bindungsfrist. von Familie beherrschte Gesellschaften als investitionszulagenrechlich einheitliches verbundenes Unternehmen i.S. der KMU-Empfehlung. Übertragung von Wirtschaftsgütern als rückwirkendes Ereignis bei der Investitionszulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Der begünstigte Betrieb oder die begünstigte Betriebsstätte muss im Anwendungsbereich des InvZulG 2007 dem Anspruchsberechtigten oder einem verbundenem Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a InvZulG 2007 im Bindungszeitraum zuzurechnen sein, wobei die Bindung des Wirtschaftsgutes an das Anlagevermögen des Investors zur Folge hat, dass Investor und Nutzender des begünstigten Wirtschaftsgutes grundsätzlich rechtlich identisch sein müssen.
2. Im Anwendungsbereich des InvZulG 2007 können begünstigte Wirtschaftsgüter nur noch dann an ein anderes Unternehmen übertragen oder verkauft werden, wenn es sich bei dem Erwerber um ein verbundenes Unternehmen handelt. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums an ein begünstigtes verbundenes Unternehmen übertragen, hängt der Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage davon ab, ob auch das verbundene Unternehmen eine erhöhte Investitionszulage erhalten hätte, wenn es anstelle des Anspruchsberechtigten die Investition vorgenommen hätte; die Voraussetzungen hierzu müssen nicht im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens, sondern im Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsguts vorliegen. Das gilt ungeachtet dessen, ob ggf. ein Organschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen besteht oder ein Wirtschaftsgut auf ei...