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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 20.08.2003 - 2 K 23/00 (veröffentlicht am 20.02.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der ohne Rechtsgrundlage angemeldeten und abgeführten Getreide-Mitverantwortungsabgabe innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zahlungsverjährung. Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 02. Oktober 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR für Getreidelieferungen vor dem 3.10.1990 war rechtswidrig, weil keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden war.

2. Eine in Unkenntnis dieser Rechtslage abgegebene „Anmeldung” der selbstberechneten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den Beitrittsländern vor dem 3.10.1990 stellt keine wirksame Steueranmeldung i.S. von § 168 Abs. 1 S. 1 AO dar.

3. Es bestand keine Verpflichtung zur Abgabe der „Anmeldung”, so dass –sofern noch keine Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO eingetreten ist– ein Anspruch auf Erstattung der angemeldeten und abgeführten Abgabe besteht (gegen BFH-Urteil vom 29.10.2003 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43)

 

Normenkette

GMVA; AO § 37 Abs. 2, §§ 125, 150 Abs. 1 S. 2, § 164 Abs. 3, §§ 168, 228

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen VII R 3/04)

 

Tenor

Der ablehnende Bescheid vom 23. Oktober 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1999 werden aufgehoben; das Hauptzollamt wird verpflichtet, der Klägerin Getreide-Mitverantwortungsabgabe in Höhe von 9.447,22 EUR (= 18.477,16 DM) zu erstatten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu erstattenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D...

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