Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG eines Sozialpädagogen. Einkommensteuer 1995 und 1996
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen. Ist jedoch eine der gleichartigen Tätigkeiten für sich allein betrachtet schon Vollzeiterwerb, so kann jede weitere Tätigkeit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – i. S. des § 3 Nr. 26 nebenberuflich sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.3.1990 VI R 188/87, BStBl II 1990, 854).
2. Ein Sozialpädagoge, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Vollzeiterwerb in einem Übergangswohnheim Suchtkranke betreut, kann mit der außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Dienstzeiten freiwillig bei Bedarf gegen stundenweise abgerechnete Vergütung übernommenen Nachbetreuung der Suchtkranken nach ihrem Aufenthalt im Wohnheim in Wohngemeinschaften (sog. Wohnnestern) zur Integration der Betroffenen in das gesellschaftliche Umfeld eine nebenberufliche Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausüben.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommenbescheide vom 04. Januar 1999 über Einkommensteuer 1995 und 1996 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 28. September 1999 wird die Einkommensteuer 1995 auf 9.238 DM und die Einkommensteuer 1996 auf 11.855 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf ...