Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflichtiger Erwerb der gesetzlichen Erben auch bei irrtümlich unterlassener Verfassung eines Testaments durch die Erblasserin und Verzicht eines gesetzlichen Erben auf seinen Erbanteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Sollte nach dem Willen der Erblasserin die Stieftochter alleinige Erbin sein, wurde aber ein Testament nicht verfasst, weil die Erblasserin irrtümlich ihre Stieftochter für ihre gesetzliche Erbin hielt, so liegt auch dann für einen gesetzlichen Erben ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor, wenn er freiwillig seinen Erbanteil in voller Höhe der Stieftochter der Erblasserin zukommen lässt. Eine Erklärung, mit der mehrere der gesetzlichen Erben nach Erteilung eines auf sie ausgestellten Erbscheins zugunsten der Stieftochter auf ihren Erbteil „verzichten”, weil „die Erblasserin allein ihre Stieftochter … als Erbe bedacht wissen wollte, jedoch zur Ausführung eines rechtsgültigen Testamentes infolge des Todeseintritts nicht mehr gekommen ist”, kann nicht als formunwirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin gewertet werden.
2. Abschließend schlägt das Gericht vor, durch einen Erlass „das über alle Maßen anständige Verhalten” der Klägerin – für das es keine rechtliche Verpflichtung gab – zu honorieren.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AO § 41
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 26. Oktober 2005.
Die Klägerin ist neben ihren beiden Neffen … und … H. und ihrem Cousin, dem Prozessbevollmächtigten, gesetzliche Erbin nach K. B., geb. H. Die Erblasserin war verheiratet mit dem Wittwer H. Aus dessen erster Ehe war eine Tochter hervorgegangen, die inzwischen ebenfalls verstorbene Frau S. Diese wuchs bei den E...