rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung bei fehlender Leistungsbeschreibung und Bezugnahme auf nicht eindeutig bezeichnete Geschäftsunterlagen
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH, welche noch mit dem Voreigentümer eines Grundstücks vereinbarte Neu- und Modernisierungsleistungen erbracht hat, scheidet aus, wenn die Rechnung weder hinreichende Angaben zum Umfang der abgerechneten Leistungen enthält noch mit der undatierten Beschreibung „gemäß unserer Vereinbarung” eindeutig und schriftlich auf andere entsprechende Angaben enthaltende Geschäftsunterlagen Bezug nimmt.
Normenkette
UStG 1999 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin, der früheren B. KG (B. KG), ein Vorsteuerabzugsrecht aus einer Rechnung der M. GmbH zusteht.
Im Jahre 1996 veräußerte die M.GmbH das Grundstück …straße …, H., mit teilweise aufstehendem Gebäude an die K. GmbH & Co. KG (K. KG). Zu einer Eigentumsübertragung kam es mangels Kaufpreiszahlung nicht. Gleichwohl erbrachte die M. GmbH auf Grund eines Generalunternehmervertrages mit der K. KG Neubau- und Sanierungsleistungen in den Jahren 1996 bis 1998 i.H.v. ca. 4,7 Mio. DEM. Mangels finanzieller Mittel beendete die M. GmbH die Baumaßnahmen und stellte im Mai 1998 eine Schlussrechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen (netto 4.500.000 DEM zzgl. 720.000 DEM Umsatzsteuer), die die K. KG nicht bezahlte. Im April 2000 trat die M. GmbH vom Kaufvertrag zurück und erteilte der K. KG im Dezember 2000 „… gemäß unserer Vereinbarung und bezogen auf den Rücktritt…” eine Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag.
Am 26. März 2001 übertrug die K. KG (mi...