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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.03.2000 - II 654/98 (veröffentlicht am 20.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, bei dem es an einer konkreten Bezifferung des zu zahlenden Mietzinses und der Nebenkostenvereinbarung fehlt; Dauernde Last durch Instandhaltungsmaßnahmen bei vorbehaltenem Wohnrecht des Vermögensübergebers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger bei der Übertragung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks durch die Eltern im Rahmen des notariellen Überlassungsvertrages, seinen Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit eine Wohnung gegen einen der ortsüblich, gesetzlich zulässigen Miete entsprechenden Betrag zu überlassen, ist die mietvertragliche Regelung steuerrechtlich nicht anzuerkennen, denn die Vereinbarung eines ortsüblichen Mietzinses ohne konkrete Bezifferung ist zwischen Fremden unüblich (Ausführungen zum Fehlen einer Vereinbarung über monatliche Nebenkostenvorauszahlungen und eines Maßstabs für die Umlegung der Nebenkosten).

2. Wird bei der Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vertraglich nicht festgelegt, dass eine zum übertragenen Vermögen gehörende und den Übergebenden zu überlassende Wohnung im bewohnbaren Zustand zu erhalten ist, können Instandhaltungsaufwendungen für die Wohnung nicht als dauernde Last abgezogen werden, es sei denn es besteht eine schuldrechtliche Pflicht.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 9/01)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen IX R 9/01)

 

Tatbestand

Die Eltern des Klägers übertrugen diesem im Streitjahr 1994 ein Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der Kläger verpflichtete sich in dem notariellen Überlassungsvertrag vom 16....

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