Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsteuermeßbescheid 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
3. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Kläger stellt auf einer in den Gemeinden L… und M… gelegenen Fläche Fertigrasen und Vegetationsmatten her. Die Produktion verläuft dabei wie folgt: Zunächst wird der Boden oberflächlich gelockert, ca. 30 cm tief gepflügt und dann oberflächlich verdichtet. Sodann wird das Saatgut durch Säen und Walzen ausgebracht und in den Boden eingearbeitet. Ab einer bestimmten Höhe werden die Gräser regelmäßig gemäht. Nach ca. acht bis neun Monaten wird der Rasen maschinell geerntet, indem er geschält und aufgerollt wird (Bl. 8). Die verwendeten Pflanzen sind überwiegend Wildpflanzen (Bl.9).
Der Kläger verwendet für die Produktion Bodenfräsen, Eggen, Wiesenwalzen, Düngerstreuer und Ackerschlepper (Bl. 8). Er düngt den Rasen mit anorganischem Dünger, z.B. Stickstoff, Phosphor, Kali und Kalk. Sonstige Spezialdünger oder Substrate verwendet er nicht (Bl. 8). Auch verwendet er keine Folien oder ähnliche Stoffe (Bl. 8). Allein für die von ihm in geringem Ausmaß vorgenommene Produktion von Vegetationsmatten für Dachbegrünungen wird eine Vegetationsmatte aus Kokosfaser auf den Boden verlegt und ein spezielles Substrat für Wildpflanzen, Gräser und Kräuter für Extremstandorte aufgetragen (Bl. 9).
Der vom Kläger hergestellte Rasen wird zu etwa 60 % als Gebrauchsrasen und zu jeweils 20 % als Sport- und als Landschaftsrasen verwendet (Bl. 8). Gebrauchsrasen ist Rasen für Parkanlagen, Spielplätze, öffentliche Gartenanlagen, Bankett- und Mittelstreifenbegrünungen (Bl. 8). Für die Befestigung von Randstreifen von Parkplätzen, Banketten und Mittelstreifen finden auch Vegetationsmatten Verwendu...