Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei. Vorläufige Nichtberücksichtigung der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft. Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Finanzamt handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen geltend gemachten Verlust aus Land- und Forstwirtschaft aus dem seit mehreren Jahren unverändert mit erheblichen Verlusten unterhaltenen Betrieb einer Pferdezucht und einer Pferdepension wegen möglicherweise vorliegender Liebhaberei im Rahmen einer insoweit vorläufigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt.
2. Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung weder aus dem Umstand, dass in den Vorjahren erklärte Verluste jeweils (teils vorläufig) berücksichtigt worden sind, noch daraus, dass die Betriebsführung in späteren Veranlagungszeiträumen umstrukturiert worden ist (durch den Bau einer Reithalle und die Einstellung eines Bereiters), jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr noch nicht absehbar ist, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die Aussicht auf die Erzielung eines Totalgewinns zu eröffnen.
Normenkette
AO 1977 § 165 Abs. 1, § 5; EStG 1997 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 13
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen als Ärzte in erheblichem Umfang Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Seit 1991 betreiben die Kläger eine Pferdezucht und seit 1992 eine Pferdepension. Zudem haben sie eine Reithalle errichtet und im Jahr 2002 einen Pferdewirt mit der Befähigung zum Bereiter eingestellt. Ebenso wurd...