Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuermesszahl auf Einheitswerte 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Wohngebäude in den neuen Bundesländern. Grundsteuermessbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Anwendung der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für ein Wohngebäude mit Baujahr 1920 im Beitrittsgebiet für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Normenkette
GrStDVO 1937 § 29; GrStG § 41; GG Art. 3 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 8
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen den Ansatz der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.1999 für das Einfamilienhaus L…, M… Str. 9.
Die Kläger erwarben das Grundstück zu Miteigentum von je 50%. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren gingen zum 01.09.1998 bzw. mit Hinterlegung des Kaufpreises an die Kläger über. Am 11.07.1999 gaben die Kläger die vom Beklagten angeforderte Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1999 ab. Der Beklagte rechnete den Klägern das Grundstück mit Einheitswertbescheid vom 19.04.2000 auf den 01.01.1999 zu (Zurechnungsfortschreibung). Gleichzeitig wurde der Einheitswert (Wertverhältnisse 1935) zum 01.01.1999 durch Wertfortschreibung neu festgestellt. Dabei wurden die tatsächlichen Verhältnisse zum Fortschreibungszeitpunkt 01.01.1999 lt. Erklärung der Kläger zugrundegelegt. Entsprechend dem Alter des Gebäudes (Baujahr 1920) wurde eine Alterswertminderung in Höhe von 15% berücksichtigt. Außerdem wurde ein Abschlag wegen behebbare...