Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst veranlassenden Finanzbeamten. Haftungsbescheiden vom 09.08.2002 (HaL.-Nr. ….7/01-03 A…., HaL.-Nr. ….8/01-03 unter dem Namen B…. handelnde Person)
Leitsatz (redaktionell)
Ein Finanzbeamter begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er unter bewusster Ausschaltung der Willensbildung der entscheidungsbefugten Bediensteten des FA die EDV-Anlage dergestalt manipuliert, dass letztendlich unberechtigte Erstattungsbeträge ausgezahlt werden.
Normenkette
AO 1977 § 370 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 71, 191 Abs. 1 S. 1, § 235
Nachgehend
Tenor
Die Haftungsbescheide vom 09.08.2002 (HaL.-Nr. ….7/01-03 – A…., HaL.-Nr. ….8/01-03 – unter dem Namen B…. handelnde Person) und die Einspruchsentscheidungen vom 13.11.2002 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Der Zeuge C…. (früher D….) wurde ab April 1992 bei dem Beklagten als Sachbearbeiter für einen selbständigen Veranlagungsbezirk eingesetzt. Ihm oblag die steuerliche Veranlagung von Einzelunternehmen. In der Zeit von April 1992 bis Mai 1994 fingierte er insgesamt fünf Steuerkonten, unter anderem für einen „A…i (A…) und für eine „B….”. Zu Gunsten des ersten Steuerkontos veranlasste er in der Folge Erstattungen in Höhe von insgesamt 509.385,00 D...