rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des vom Reiseveranstalter bezogenen Entgelts eines Reisebüros durch Reisenden gewährte Preisnachlässe
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt ein Reisebüro seinen Kunden für die Buchung der Reisen verschiedener Reiseveranstalter Preisnachlässe, mindern diese entweder gemäß richtlinienkonformer Auslegung der §§ 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1 UStG oder im Wege unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 77/388/EWG das von den Reiseveranstaltern bezogene Entgelt.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil C Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2002 und Änderung der Bescheide vom 09.08.2001 werden die Umsatzsteuer 1996 auf 67.326,00 DM/34.423,24 EUR, die Umsatzsteuer 1997 auf 75.711,00 DM/38.710,42 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 86.151,80 DM/44.048,71 EUR und die Umsatzsteuer 1999 auf 51.895,68 DM/26.534,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Reisebüro mit vier Filialen. Im Rahmen dieser Betätigung vermittelte sie ihren Kunden unter anderem Reisen, die von verschiedenen Reiseveranstaltern angeboten wurden. Je nach Reiseveranstalter zahlte der Kunde die von ihm gebuchte Reise entweder direkt in dem Reisebüro ...