Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für Fahrzeug zum Transport von Behinderten
Leitsatz (redaktionell)
1. Pkw i.S. des § 2 InvZulG sind solche Fahrzeuge, die objektiv und nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern. Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt sind, verlieren danach durch eine Umgestaltung zum Lkw nur dann ihre Eigenschaft als Pkw im Sinne des Zulagenrechts, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist.
2. Ein Ford Transit, der durch erhebliche Umbaumaßnahmen zum Transport von Behinderten umgerüstet wurde, ist kein Pkw i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996, sondern vergleichbar mit einem Kranken- oder Rettungswagen zulagebegünstigt.
Normenkette
InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 3
Nachgehend
Gründe
Zur Erweiterung seines bisherigen gewerblichen Tätigkeitsbereichs als Taxiunternehmer und Aufsteller von Spielautomaten erwarb der Kläger im Juli 1996 einen Ford Transit zum Transport von Behinderten. Neben den Kosten für das Basisfahrzeug in Höhe von 39.034,50 wandte der Kläger gemäß der Rechnung weitere 16.684,– DM netto für den Umbau des Fahrzeugs auf.
Der Beklagte setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung des Behindertenfahrzeuges fest, weil es sich um einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Personenkraftwagen -Pkw- handele.
Mit seinem daraufhin erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, entgegen der Eintragung im Kraftfahrzeugbrief als Pkw sei das Fahrzeug investitionszulagebegünstigt, weil der Laderaum aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Einrichtung nicht zum Personentransport geeignet sei und eine Umrüstung nur schwer mögli...