Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer. Einheitliches Vertragswerk
Leitsatz (redaktionell)
1. Verpflichtet sich der Käufer im Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, innerhalb einer bestimmten Frist von dem Veräußerer einen Fertighausbausatz zu erwerben und auf dem Grundstück zu errichten, so liegt ein einheitliches Vertragswerk vor.
2. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist wegen des objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstücksübereignungsvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag das mit einem Fertighaus bebaute Grundstück. Dies gilt selbst dann, wenn zur Fertigstellung des Gebäudes Eigenleistungen des Erwerbers sowie Leistungen von Drittfirmen in erheblichem Umfang erforderlich gewesen sind.
Normenkette
GrEStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 20.06.1995 kauften die Kläger von der X. GmbH einen Blockhausbausatz, Typ E. 146, zum Preis von 169.500,– DM. Als Liefermonat wurde Mai 1996 vereinbart, als Baustelle und Lieferort wurde das Baugebiet L.-str. in M., Parzelle Nr. 8, benannt. In Nr. 13 des Vertrages wurden zwei Möglichkeiten für den Aufbau des Hauses offeriert, entweder Montageausführung durch die Verkäuferin oder die sogenannte Richtmeistermontage, bei der die Verkäuferin den Käufern einen Instrukteur für die Eigenbaumontage zur Verfügung stellen würde. Dieser Richtmeister war mit 32 Stunden Arbeitszeit bereits obligatorisch im Kaufvertrag enthalten. Die Kläger entschieden sich für die Richtmeistermontage. Außer Lieferung des Hausbausatzes und Vermittlung eines Richtmeisters umfasste die Leistung der Verkäuferin auch die Erbringung von Pla...