Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren Geschäftsführern und nicht ausschließlicher Geschäftsführertätigkeit für eine Kapitalgesellschaft. Körperschaftsteuer 1993 bis 1995. Gewerbesteuermessbetrags 1993 bis 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Gesamtsumme der an mehrere Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gezahlten Vergütungen den Betrag übersteigt, der nach betriebsexternen Untersuchungen für die Tätigkeit eines Geschäftsführers üblicherweise bezahlt wird.
2. Ist einer von mehreren Geschäftsführern einer GmbH auch bei einer Schwesterkapitalgesellschaft tätig, hat im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Ansatz einer nach dem betriebsexternen Fremdvergleich ermittelten Geschäftsführervergütung unter Berücksichtigung des zeitlichen Einsatzes für das andere Unternehmen zu erfolgen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 10. August 1977 in L… (West) errichtet. Ihr Unternehmensgegenstand sind Industrievertretungen jeder Art sowie der Im- und Export. Seit 1984 sind Geschäftsführer der GmbH Herr Ralf A…, der zugleich mit 75 % an der Klägerin beteiligt ist, sowie dessen Mutter Margret A…, die mit 25 % an der Klägerin beteiligt ist. Die Klägerin verlegte mit Beschluss vom 18. April 1996 ihren Sitz von L… nach M… bei N… Herr Ralf A… war in den Streitjahren zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der in Sachsen tätigen A… GmbH, die am 24. August 1999 mit der Klägerin durch Aufnahme verschmolzen wurde.
Im Jahr 1993 erzi...