Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Beginns der Herstellung i.S.des § 6 FördG
Leitsatz (redaktionell)
Maßgebend für den "Beginn der Herstellung" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist nicht die Stellung des Bauantrags (Nichtanwendbarkeit der § 8 Abs. 1 FördG i.d.F. v. 24.06.1991 bzw. § 8 Abs. 1a FördG i.d.F. v. 22.12.1999 und § 3 Abs 2 Satz 6 ZonenRFG), sondern der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals seine Entscheidung zur Herstellung des Wirtschaftsguts für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. Zu den Arbeiten, die ein Investitionsvorhaben konkret ins Werk setzten, gehören auch anfallende Planungsarbeiten (hier: Beauftragung eines Architekten im Dezember 1991 und Unschädlichkeit des erst nach dem 31.12.1999 stattgefundenen Grundstückserwerbs).
Normenkette
FördG § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 2 i.d.F. v. 22.12.1999, Abs. 1a S. 4 i.d.F. v. 22.12.1999, Abs. 1 S. 4 i.d.F. v. 24.06.1991; ZonenRFG § 3 Abs. 2 S. 6
Nachgehend
Gründe
Der Kläger ist X...- Vertragshändler. Er ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –. Im April 1990 wandte sich der Kläger an den damaligen Rat der Stadt L... mit dem Antrag, ihm, dem Kläger, im Zuge der geplanten Vergabe von Gewerbegrundstücken am Stadtrand von L... ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung für seinen Gewerbebetrieb zu verkaufen. Für die geplanten Investitionen beantragte der Kläger im Juni 1990 bei der Dresdner Bank einen ERP- Kredit. Im August 1990 teilte die Stadtverwaltung L... – Amt für Wirtschaftsförderung – dem Kläger mit, dass sein Antrag auf Vergabe einer Gewerbefläche von 6 000 qm in die Planung und Erschließung des Gewerbegebiets L...- Süd m...