Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 erworbenen Genussrechten als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl 2016 I S. 85) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Das gilt auch für den Ausfall von Genussrechten, wenn sie nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind und keine Beteiligung am Liquidationserlös einräumen (fremdkapitalähnliche Genussrechte); insoweit ist die Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG 2015 verzichtbar, wenn die Gefahr eines doppelten Verlustabzugs nicht gegeben ist. Berücksichtigt werden kann aber nur der Ausfall des Genussrechtskapitals und nicht auch der Ausfall der vom Schuldner zugesagten, aber nie ausgezahlten Zinsen für díe Genussrechte.
3. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden (im Streitfall: Jahr, in dem – nach Eröffung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin des streitigen Genussrechtskapitals – der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht bestätigt und das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben worden ist).
4. Bezüge aus Genussrechten, die keine Beteiligung am Liquidationserlös einräumen (fremdkapitalähnliche Genussrechte), unterfallen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG 2015 § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 S. 1, ...